Heimatverein Nussloch e.V.
Heimatverein Nussloch e.V.
Satzung
des
Heimatvereins Nussloch e.V.
In der seit dem 20.11.1993 geltenden Fassung

A. Allgemeines

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Unter dem Namen Heimatverein Nussloch ist ein Verein gegründet, der seinen Sitz in Nussloch hat. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen und führt daher den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

(2)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2
Vereinszwecke, Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2)  Zwecke des Vereins ist die Förderung der „Ländlichen Heimat“ und die Pflege des „Heimatlichen Brauchtums“

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßiger Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


§ 3
Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen, die regelmäßig von den angebotenen heimatkundlichen- und Brauchtumsveranstaltungen Gebrauch machen, insbesondere dadurch, dass sie auch außerhalb der Heimatgrenzen unser Brauchtum vertreten oder sich aktiv an der Vereinsarbeit betätigen.
Außerordentliche Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins ohne regelmäßig von den angebotenen Aktivitäten des Vereins Gebrauch zu machen. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliederbeitrages.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Ebenso ist die Mitgliedschaft von Personenvereinigungen des Bürgerlichen Rechts und Gesellschaften des Handelsrechtes, welche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen möchten möglich. Ebenfalls zulässig ist die Mitgliedschaft von Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese üben ihre Vereinsrechte durch einen Beauftragten aus.

(2)  Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, das Alter und die Wohnung des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3)  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Über die erfolgte Aufnahme stellt der Vorstand eine Bestätigung aus. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben.

(4)  Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung nach der Aufnahme als Mitglied.

(5)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Gesamtvorstandschaft mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Ernennung kann auf  dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.
Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.


§5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(1)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

(2)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschlussgründe sind insbesondere:
a)  Die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die zu einer Ablehnung des Aufnahmeauftrages geführt hätte.
b)  Wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
c)  Ein Verhalten, das mit den Interessen des Vereins nicht vereinbar und geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen.

Vor dem Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes ist dieser Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist unter Abgabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschreiben mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheids schriftlich beim Vorstand Widerspruch erheben.
Ist dieser Widerspruch rechtzeitig eingelegt, so ist dieser vom Vorstand dem Beirat vorzulegen. Welcher in einer mündlichen Verhandlung, gegebenenfalls unter Verwertung entsprechender Beweismittel entscheidet.
Macht das Mitglied von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Frist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, dass der Ausschluss gerichtlich nicht angefochten werden kann.

C. Beiträge, Rechte und Pflichten


§6
Beiträge

(1)  Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages verpflichtet.

(2)  Die Höhe des Beitrages wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.

(3)  Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.


§7
Sonstige Rechten und Pflichten der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willenserklärung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

(2)  Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden können. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und de Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Jede Anschriftenänderung ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.

(3)  Ehrenmitglieder stehen die in Absatz (2) bezeichneten Rechte zu. Sie haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht.


D. Vertretung und Verwaltung des Vereins

§8
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung §§ 13-16
b) Der Vorstand                        §    9-12
c) Der Beirat                             §    17


§9
Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus vier Vereinsmitgliedern und zwar aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
Mitglieder, des Vorstandes kann jede unbescholtene, volljährige Person werden.

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten – soweit erforderlich – nach Maßgaben der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2 Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, Aufgaben an andere Vorstandsmitglieder zu delegieren.

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

(4)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die Mitgliederversammlung den Vorstand gem. § 9 Abs. 1 zu ergänzen. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds durch Amtsenthebung oder Rücktritt.


§10
Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
c) Die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen durch den 1. Vorsitzenden.
d) Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

§11
Aufgabenbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder

(1)  Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereichen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständiger Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2)  Der Schriftführer hat den 1. Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen.

(3)  Der Kassenwart ist für die Kassen- und die Buchführung des Vereins verantwortlich.


§12
Beschlussfassung des Vorstandes

(1)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen.
Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit, gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters den Ausschlag.

(2)  Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

(3)  Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichen ist.


§13
Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird nach Abschluss des Geschäftsjahres
( 01.01.-31.12.) abgehalten.

(2)  Die Mitgliederversammlungen sind durch den 1. Vorsitzenden schriftlich, durch Veröffentlichung in dem amtlichen örtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Nußloch - Rathaus-Rundschau – unter Angabe der Tagesordnung und in der überörtlichen Tageszeitung – Rhein-Neckar Zeitung – unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.


§14
Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)  Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)      Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses.
b)      Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
c)      Festlegung der Mitgliederbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
d)      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte
e)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f)        Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins

(2)  Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)  Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt; die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart beschließen.

(4)  Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5)  Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung in der Einladung und können im Wege der nachträglichen Antragstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden.
Bei Einladungen hierzu sind die ändernden Paragraphen mit der jeweiligen Überschrift zu bezeichnen.
Zu Satzungsänderungen  ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienen gültig, abstimmenden Mitglieder erforderlich.

(6)  Gültige Beschlüsse, ausgenommen solchen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung  gefasst werden.

(7)  Bei Wahlen kann grundsätzlich offen abgestimmt werden. Falls mehr als ein Kandidat für das zu besetzende Amt zur Verfügung steht, soll schriftlich abgestimmt werden.
Es gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(8)  Dem gemäß Abs.  (1 a) zu erstattenden Bericht an die ordentlichen Mitgliederversammlungen geht eine Rechnungs- und Kassenprüfung durch die beiden von der vorhergegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer voraus. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Ergebnisse der vorgenommen Prüfung.

(9)  Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Anwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers ist durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, welcher die Aufgabe des Schriftführers übernimmt.


§15
Anträge an die Mitgliederversammlung

(1)  Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

(2)  Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.


§16
Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)  Der 1. Vorsitzende kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlang hat.

(2)  Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 2 Monate nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen schriftlich den einzelnen Mitgliedern mitzuteilen.

(3)  Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend.


§17
Der Beirat

(1)  Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes ist durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der anwesenden Mitglieder ein Beirat zu wählen, der je 3 Mitglieder pro 100 Vereinsmitglieder umfassen kann. Hinsichtlich der Amtsdauer gilt die für den Vorstand getroffene Regelung.

(2)  Der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Nussloch ist kraft seines Amtes für die Dauer seiner Amtszeit Mitglied des Beirates.

(3)  Der Beirat nimmt an den Sitzungen des Vorstandes, zu denen er eingeladen ist, stimmberechtigt teil.


§18
Haftung des Vereins

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ein zustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeiten zur Last fällt.


§19
Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

(2)  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist die Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften über die Liquidation (§§  47  ff  BGB)

(3)  Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Nussloch zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.

(4)  Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§20
Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. November 1993 beschlossen.
Mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg tritt die vorstehende Satzung in Kraft und die bisherige Satzung vom 26. Juli 1957 außer Kraft.
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